Dienstleistungen
Fahrzeughandel
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Verkauf von Neuwagen und Occasionsfahrzeugen
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Individuelle Beratung beim Fahrzeugkauf
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Fahrzeugankauf
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Finanzierung
Werkstatt
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Unterhalt und Reparaturen aller Marken im Personenwagen- und Kleinnutzfahrzeugsektor
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MFK Bereitstellen und Vorführen
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Zertifiziert für Hochvolt-Systeme in Elektro- und Hybridfahrzeugen
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Spezialisiert für Mazda Fahrzeuge seit 1973
Service
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Klimaservice für R134a und R1234yf
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Abgaswartung
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Einbau von Zubehör
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Vermietung von Ersatzwagen
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Lenkgeometrie
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MFK Kontrollstelle
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Abschlepp- und Pannendienst
Diagnostik
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Mazda Diagnostik und Behebung von Problemfällen
Carossiere
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Abwicklung von Unfallschäden
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Karosserie- und Lackierarbeiten inkl. Schadensabwicklung mit den Versicherungen
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Frontscheiben ersetzen oder reparieren
Räder und Reifen
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Reifenservice
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Reifenreparatur
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Radeinlagerung
Spezialgebiete
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Revisionen von Wankelmotoren
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Komplettrestaurierungen von Mazda Old- und Youngtimer
Freie Werkstatt und Werksgarantie / Garantie
Als Konsument haben Sie in einem europäischen Land wie der Schweiz und das Fürstentum Lichtenstein das Recht zu entscheiden, wo Sie kostenpflichtige Dienstleistungen in Anspruch nehmen wollen. Das Gegenteil entspricht nicht geltenden Gesetzen und Verordnungen und beinhaltet eine Widerhandlung gegen das Kartellgesetz oder die Gruppenfreistellungsverordnung (GVO).
Oft wird die rechtliche Lage betreffend Werksgarantien, Garantieverlängerungen und das in Anspruch-nehmen von kostenpflichtigen Service und Inspektionsdienstleistungen von freien Garagen und Werkstätten ohne Marken- oder Konzessionsvertrag, von den Herstellern nicht korrekt kommuniziert oder bewusst zu eigenen Gunsten falsch oder teilweise falsch dargelegt. Die Kundenbindung wird von vereinzelten Markenvertretern nicht durch qualitativ hochwertige Dienstleistungen sichergestellt, sondern durch Desinformation. Damit erwirken sie wettbewerbsverzerrende Zwangsbindungen.
Grundsätzlich kann gemäss europäischem Recht die vom Hersteller angegebene Werksgarantie nicht erlöschen, wenn: Instandsetzung oder Wartung gemäss Herstellervorschriften und -rahmenbedingungen mit dem dazugehörenden Equipment, Betriebsstoffen, Einrichtung sowie Ersatzteile in Originalqualität ausgeführt werden.
Dies bedeutet, dass Sie als Verbraucher die freie Wahl haben, wo Sie Ihren Service ausführen lassen wollen, ohne, dass die Werksgarantie Ihres Fahrzeugs erlischt. Die Wigger AG, Automobile Luzern erfüllt vollumfänglich und zu jederzeit die Vorschriften und Weisungen der Hersteller und nimmt dabei die Position eines autorisierten Betriebs für den Service, Unterhalt und Instandsetzung aller geläufigen Marken ein. Eine weiterführende Werksgarantie ist daher zu jederzeit gewährleistet. Ob und wann eine freie Garage oder eine Werkstatt ohne Marken- oder Konzessionsvertrag die Autorität für das Ausführen von Servicearbeiten nach Herstellervorschiften erlangt, können die Hersteller zurzeit im Vorfeld nicht bestimmen. Daher kann jeder Betrieb, sofern dieser dazu ausgezeichnet ist, die Autorisierung erlangen, welche von einem Hersteller gefordert wird, auch wenn dieser Betrieb nicht im speziellen vom Hersteller erwähnt wird, z. B. im Händlerverzeichnis, in Broschüren, auf der Homepage oder im Händlernetz.
Aus den obengenannten Gründen dürfen Sie weiterhin mit gutem Gewissen Ihr Fahrzeug auch während der Werksgarantiezeit (je nach Hersteller zwischen 2 - 7 Jahre) für Wartungen und Reparaturen in unsere Werkstatt bringen. Das trifft auch für Fahrzeuge mit einem Leasing-Vertrag zu.